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Rechtsprechung
   OLG Köln, 26.10.1989 - 5 U 33/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,8156
OLG Köln, 26.10.1989 - 5 U 33/89 (https://dejure.org/1989,8156)
OLG Köln, Entscheidung vom 26.10.1989 - 5 U 33/89 (https://dejure.org/1989,8156)
OLG Köln, Entscheidung vom 26. Oktober 1989 - 5 U 33/89 (https://dejure.org/1989,8156)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattungsansprüche aus einer abgeschlossenen Rechtsschutzversicherung durch Eintritt des Versicherungsfalls; Versicherungsschutz für dem Versicherer später als zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages für das betroffene Wagnis gemeldete Versicherungsfälle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 24.03.1982 - IVa ZR 226/80

    Rechtsnatur der Anmeldefrist

    Auszug aus OLG Köln, 26.10.1989 - 5 U 33/89
    Obwohl es sich bei der Frist in § 4 Abs. 4 ARB um eine Ausschlußfrist handelt, auf die die Verjährungsvorschriften nicht anwendbar sind, läßt die Rechtsprechung in den Fällen, in denen der Versicherunesnehmer erst nach Ablauf der Zweijahresfrist Kenntnis vom Versicherungsfall erlangt, ebenso wie bei einer Fristversäumnis nach § 12 Abs. 3 VVG einen Entschuldigungsbeweis durch den Versicherungsnehmer zu (Harbauer a.a.O., Rdnr. 217 zu § 4; Prölss-Martin VVG, 24. Aufl., Anm. 8 b zu § 12; BGH VersR 1982, 567).
  • OLG Köln, 21.02.1985 - 5 U 207/84

    Fälligkeit von Geldleistungen des Versicherers; Rechtsschutzversicherung;

    Auszug aus OLG Köln, 26.10.1989 - 5 U 33/89
    Im übrigen wären auch bei einer außergerichtlichen Einigung der Wegerechtsangelegenheit Rechtskosten entstanden, so daß auch von daher eine fristgerechte Meldung des Versicherungsfalles an die Beklagte geboten war (vgl. dazu Senat VersR 1986, 805; anders bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung LG Augsburg r + s 88, 301).
  • BGH, 15.04.1992 - IV ZR 198/91

    Ausschlußfrist für nach Vertragsende gemeldete Fälle in der

    § 4 Abs. 4 ARB bestimmt deshalb eine Ausschlußfrist für die Meldung von Versicherungsfällen (vgl. Harbauer, aaO; Böhme, Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 8. Aufl. § 4 Rdn. 65; OLG Köln, r + s 1989, 362) und regelt zugleich, daß diese Frist in dem Zeitpunkt in Lauf gesetzt wird, in dem der Versicherungsvertrag für das betroffene Wagnis endet.
  • OLG Köln, 22.03.2011 - 9 U 177/10

    Eintrittspflicht des Rechtsschutzversicherers

    Die Klausel des § 4 Abs. 4 ARB 75 beinhaltet nach ganz herrschender Meinung, welcher auch der Senat folgt, eine Ausschlussfrist (vgl. BGH NJW 1992, 2233; OLG Bamberg, VersR 2004, 906 = r+s 2003, 109; OLG Köln, 5. ZS, r+s 1989, 362; Harbauer/Maier, Rechtsschutzversicherung, 8. Aufl., § 4 ARB 2000 Rn. 151; van Bühren/Plote, ARB, 2. Aufl., § 4 Rn. 55).
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Rechtsprechung
   OLG Saarbrücken, 06.12.1989 - 5 U 33/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,4589
OLG Saarbrücken, 06.12.1989 - 5 U 33/89 (https://dejure.org/1989,4589)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 06.12.1989 - 5 U 33/89 (https://dejure.org/1989,4589)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 06. Dezember 1989 - 5 U 33/89 (https://dejure.org/1989,4589)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Falsche Angaben des Versicherungsnehmers über anderweitig bestehende Unfallversicherungen; Unterbliebene oder unvollständige Angabe anderweitiger Unfallversicherungen in der Schadensanzeige; Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer bei Abgabe der ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AUB § 15 II Abs. 4; AUB § 17; VVG § 34 Abs. 1; VVG § 6 Abs. 3

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 1990, 1142
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 24.06.1981 - IVa ZR 133/80

    Bestehen einer Leistungspflicht aus einem Unfallversicherungsvertrag -

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 06.12.1989 - 5 U 33/89
    Dazu gehört die von der Beklagten in ihrem Schadensanzeigeformular gestellte Frage nach anderweitig bestehenden Unfallversicherungen (BGH VersR 82, 182, 183 OLG Saarbrücken VersR 87, 98 ff; Grimm § 15 AUB Rdn. 16 m.w.N.; Prölss Martin 24. Aufl. § 15 AUB Anm. 3).

    Die Frage der Beklagten nach derartigen Versicherungen war von dem Kläger wahrheitsgemäß zu beantworten (Grimm § 15 AUB Rdn. 17), wobei richtige und lückenlose Angaben erforderlich sind (BGH NJW 63, 487; BGH VersR 82, 182 ff; Prölss Martin § 34 VVG Anm. II B).

    Der Kläger hat somit die ihm bei der Abgabe der Schadensanzeige obliegende Aufklärungspflicht nicht erfüllt - daß die Beklagte sich Kenntnis von den anderen Versicherungen beschaffen konnte und auch beschafft hat, ist insoweit nicht von Bedeutung (BGH VersR 82, 182 ff; OLG Saarbrücken VersR 87, 98 ff; Grimm § 15 AUB Rdn. 17) - und damit eine Obliegenheitsverletzung im Sinne von § 17 AUB, § 6 Abs. 3 VVG begangen.

    Dem steht die auch im Rahmen der Unfallversicherung geltende Relevanzrechtsprechung des BGH (BGH VersR 82, 182; OLG Saarbrücken VersR 87, 98 ff) nicht entgegen.

    Danach tritt bei einer, wie hier, folgenlos gebliebenen vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers nur dann ein, wenn die Obliegenheitsverletzung generell geeignet war, die berechtigten Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, und ein erhebliches Verschulden des Versicherungsnehmers vorliegt (BGH VersR 82, 182 ff; BGH VersR 84, 228), wobei für das Fehlen des letzteren der Versicherungsnehmer beweispflichtig ist.

  • OLG Saarbrücken, 18.06.1985 - 2 U 167/83

    Nichtigkeit eines Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung;

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 06.12.1989 - 5 U 33/89
    Dazu gehört die von der Beklagten in ihrem Schadensanzeigeformular gestellte Frage nach anderweitig bestehenden Unfallversicherungen (BGH VersR 82, 182, 183 OLG Saarbrücken VersR 87, 98 ff; Grimm § 15 AUB Rdn. 16 m.w.N.; Prölss Martin 24. Aufl. § 15 AUB Anm. 3).

    Der Kläger hat somit die ihm bei der Abgabe der Schadensanzeige obliegende Aufklärungspflicht nicht erfüllt - daß die Beklagte sich Kenntnis von den anderen Versicherungen beschaffen konnte und auch beschafft hat, ist insoweit nicht von Bedeutung (BGH VersR 82, 182 ff; OLG Saarbrücken VersR 87, 98 ff; Grimm § 15 AUB Rdn. 17) - und damit eine Obliegenheitsverletzung im Sinne von § 17 AUB, § 6 Abs. 3 VVG begangen.

    Dem steht die auch im Rahmen der Unfallversicherung geltende Relevanzrechtsprechung des BGH (BGH VersR 82, 182; OLG Saarbrücken VersR 87, 98 ff) nicht entgegen.

    Die unterbliebene bzw. unvollständige Angabe anderweitiger Unfallversicherungen in der Schadensanzeige ist generell geeignet, die berechtigten Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden (BGH VersR 82, 187; OLG Saarbrücken VersR 87, 98; Grimm § 17 AUB Rdn. 5).

  • BGH, 07.12.1983 - IVa ZR 231/81

    Rechtsfolgen einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung; Berufung des

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 06.12.1989 - 5 U 33/89
    Ein vorsätzliches Verhalten des Versicherungsnehmers wird im Rahmen von § 17 AUB, § 6 Abs. 3 VVG vermutet (Grimm § 17 AUB Rdn. 10; Prölss Martin § 6 VVG Anm. 14; BGH VersR 84, 228).

    Danach tritt bei einer, wie hier, folgenlos gebliebenen vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers nur dann ein, wenn die Obliegenheitsverletzung generell geeignet war, die berechtigten Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, und ein erhebliches Verschulden des Versicherungsnehmers vorliegt (BGH VersR 82, 182 ff; BGH VersR 84, 228), wobei für das Fehlen des letzteren der Versicherungsnehmer beweispflichtig ist.

    Unter diesen Umständen kann das in der unterbliebenen Anzeige aller Versicherungen liegende Fehlverhalten des Klägers nicht als ein solches bewertet werden, das auch einem ordentlichen Versicherungsnehmer leicht unterlaufen kann und für das ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen vermag (BGH VersR 84, 228; Urteil des Senats vom 3.2.1988 - 5 U 65/87 - ), so daß den Kläger auch ein erhebliches Verschulden trifft.

  • BGH, 04.11.1981 - IVb ZR 625/80

    Berücksichtigung trennungsbedingten Mehrbedarfs bei der Bemessung des

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 06.12.1989 - 5 U 33/89
    Die unterbliebene bzw. unvollständige Angabe anderweitiger Unfallversicherungen in der Schadensanzeige ist generell geeignet, die berechtigten Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden (BGH VersR 82, 187; OLG Saarbrücken VersR 87, 98; Grimm § 17 AUB Rdn. 5).
  • BGH, 23.01.1985 - 1 StR 691/84

    Betrug durch Abschluß mehrerer Unfallversicherungen; Begriff des Schadens

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 06.12.1989 - 5 U 33/89
    Diese zum Risiko des Versicherers gehörende Gefahr ist umso größer, je höher die Versicherungssummen sind, die im Einzelfall zu erwarten sind, wie dies insbesondere bei Mehrfachversicherungen des gleichen Risikos der Fall ist (vgl. BGH NJW 85, 1563; Grimm§ 17 AUB Rdn. 5).
  • BGH, 20.12.1972 - IV ZR 57/71

    Leistungsfreiheit des Fahrzeugversicherers wegen vorsätzlicher Verletzung der

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 06.12.1989 - 5 U 33/89
    Da die Beklagte den Kläger, wie schließlich für die Leistungsfreiheit auch erforderlichen der Schadensanzeige unmißverständlich und nicht zu übersehen über die Folgen unrichtiger oder unvollständiger Angaben belehrt hat (vgl. BGH NJW 73, 365; Grimm § 17 AUB Rdn. 4), steht dem Kläger nach alledem ein Anspruch auf die von ihm begehrte Versicherungsleistung nicht zu.
  • BGH, 03.12.1962 - II ZR 47/60

    Rückgriff des Haftpflichtversicherers gegen den mitversicherten Fahrer

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 06.12.1989 - 5 U 33/89
    Die Frage der Beklagten nach derartigen Versicherungen war von dem Kläger wahrheitsgemäß zu beantworten (Grimm § 15 AUB Rdn. 17), wobei richtige und lückenlose Angaben erforderlich sind (BGH NJW 63, 487; BGH VersR 82, 182 ff; Prölss Martin § 34 VVG Anm. II B).
  • OLG Saarbrücken, 03.02.1988 - 5 U 65/87
    Auszug aus OLG Saarbrücken, 06.12.1989 - 5 U 33/89
    Unter diesen Umständen kann das in der unterbliebenen Anzeige aller Versicherungen liegende Fehlverhalten des Klägers nicht als ein solches bewertet werden, das auch einem ordentlichen Versicherungsnehmer leicht unterlaufen kann und für das ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen vermag (BGH VersR 84, 228; Urteil des Senats vom 3.2.1988 - 5 U 65/87 - ), so daß den Kläger auch ein erhebliches Verschulden trifft.
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